
Kreditinstitute haben nach § 140 k HGB unabhängig von ihrer Grösse ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Kon-zernabschluss und - lagebericht unbeschadet der KWG-Vorschriften nach HGB-Vorschriften über die Prüfung prüfen zu lassen. Die Prüfung ist spätest. vor Ablauf des 5. Monats des dem Abschlussstichtag folgenden Ge- schä...
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/jahresabschlusspruefung-nach-hgb/j
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